BESTANDSGEBÄUDE
Der Energieausweis von einem bestehenden Gebäude gibt Auskunft über den Wärmebedarf, wodurch einen Vergleich mit anderen Objekten ermöglicht wird. So gesehen ist der Energieausweis heute ein fixer Bestandteil einer Gebäude-beurteilung.
Im Energieausweise wird auch die Heizlast nach dem vereinfachten Verfahren der EN 12831 angegeben. Diese ist für die Auslegung eines neuen Heizsystems zu empfehlen, da die meisten bestehenden Heizkessel überdimensioniert wurden und deshalb geringere Wirkungsgrade aufweisen.
Für die Vermietung, Verpachtung und den Verkauf von Gebäuden und Nutzobjekten ist der Eigentümer durch das Energieausweis-Vorlagegesetz (EAVG) verpflichtet einen Energieausweis vorzulegen.
Für öffentliche Gebäude mit „Publikumsverkehr“ und einer Gesamtnutzfläche von (derzeit) über 1000 m² besteht infolge der EU-Gebäuderichtlinie von 2002 eine Verpflichtung zur Energieausweiserstellung und zum Aushang der ersten Seiten der Energieausweise an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle.
Bei Bestandsgebäuden sind häufig die Aufbauten der relevanten Bauteile unbekannt, weshalb auf die sogenannten Default-Werte zurückgegriffen wird, die im Leitfaden Energetisches Verhalten von Gebäuden vom Österreichischen Instituts für Bautechnik, veröffentlicht wurden (April 2007).
Diese Default-Werte stellen entweder die Mindestanforderungen im Baugesetz zum Errichtungsjahr dar oder bei noch älteren Objekten Standardwerte für typische Bauweisen (z.B. Dippelbaumdecke, Ziegelkappendecke usw.) und Bauwerke (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus usw.).